360° EnergieStG eKommentar

Das ist einzigartig! Permanente Kommentierung der Entwicklungen in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur. Praxisorientiert aufbereitet gewährleistet der Online-Kommentar zum Energiesteuergesetz den schnellen und digitalen Zugriff auf relevante Kommentierungspassagen.

Der eKommentar zum Energiesteuergesetz ist Bestandteil folgender Fachportale:

Das Energiesteuergesetz 360° im Blick mit dem EnergieStG eKommentar!

Aktuelle Rechtsentwicklungen permanent aktualisiert und anlassbezogen kommentiert von Autoren aus der Steuer- und Bilanzierungspraxis. Das Ergebnis ist ein 360° eKommentar, dessen Idee und Konzept geprägt sind von Berufsträgern aus ihrer Mitte. Profitieren sie jetzt von den Online-Mehrwerten des 360° EnergieStG eKommentars und erlangen sie mehr Beratungs- und Gestaltungssicherheit für ihren beruflichen Erfolg.

Der in Bezug auf Aktualität einzigartige 360° EnergieStG eKommentar – so behalten Sie das Energiesteuerrecht rundum im Blick!

  • Permanente Analyse und Kommentierung aller - auch zukünftig geplanter - Entwicklungen
  • Verständlicher und systematischer Aufbau
  • Parallele und somit zitierfähige Kommentierung unterjährig geänderter Vorschriften über Aktualisierungsarchive zu jeder Vorschrift
  • Kommentierung mit Verlinkung auf Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen im Volltext
  • Wertvolle, ergänzende und praxisorientierte Inhalte zu jeder Vorschrift: Gestaltungsempfehlungen, Handlungsalternativen, Gesetzesmaterialien, Vertragsmuster, Checklisten und weitere Arbeitshilfen
  • So kommen Sie immer schnell zum Ziel: mit Überblicksdarstellungen und einer ABC-Stichwort-Darstellung für den Schnelleinstieg, einer typografischen Hervorhebung von Aktualisierungen / Ergänzungen sowie mit systematischen Schaubildern und Prüfschemata

Topaktuell, u.a. bereits kommentiert:

Dual use-Verwendung

Handlungen im Unternehmen, die vor Beginn bzw. nach der Beendigung des eigentlichen dual use-Prozesses durchgeführt werden und bei denen das Energieerzeugnis oder sein Verbrennungsprodukt nur für Zwecke des Verheizens genutzt werden (sog. vor- und nachgelagerte Prozesse), sind nicht begünstigt. Zu diesen nicht begünstigten Verfahren zählt laut aktueller Rspr. des BFH v. 12.3.2024, VII R 1/21 z.B. die als eigenständiger Prozess zu bewertende thermische Nachverbrennung im Anschluss an eine begünstigte dual use-Verwendung. Lesen Sie die kritische Stellungnahme von Herrn Rechtsanwalt Sven Pohl in der Kommentierung zu § 19b EnergieStG.

Verfahren der Steuerbefreiung

Das Verfahren der Steuerbefreiung muss sich nach h.M. am Ort der Einfuhr anschließen. Eine Beförderung im Verfahren der Steuerbefreiung in den Betrieb des Verwenders ist nicht zulässig. Diese Lesart entspricht nicht dem Wortlaut des Gesetzes. Nach § 19b Abs. 1 Satz 2 EnergieStG entsteht die Steuer nicht, wenn sich ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt. Lesen Sie die kritische Stellungnahme von Herrn Rechtsanwalt Sven Pohl in der Kommentierung zu § 19b EnergieStG.

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht

Durch den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht sind zahlreiche Änderungen in Vorschriften des Energie- und Stromsteuergesetzes geplant. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Hinweise auf die geplanten Änderungen sind bereits in den jeweils betroffenen Vorschriften ergänzt worden.

Zur fehlenden eigenhändigen Unterschrift auf dem (Original-) Entlastungsantrag

Die Angaben in der Entlastungsanmeldung sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens war dies auch schriftlich zu versichern, da es in den einzelnen Vordrucken so vorgesehen war bzw. ist. Nunmehr soll eine fehlende eigenhändige Unterschrift auf dem Original(-Antrag) nicht mehr zur Unwirksamkeit der Entlastungsanmeldung führen. Finden Sie aktuelle Hinweise von Matthias Falkenberg in der Kommentierung zu § 45 EnergieStG im eKommentar EnergieStG.

Chemische Reduktionsreaktion i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EnergieStG

Für eine (chemische) Reduktionsreaktion i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EnergieStG ist es nicht ausreichend, wenn im Verbrennungsraum lediglich die einem Verheizen des Energieerzeugnisses innewohnenden physikalischen oder chemischen Reaktionen ablaufen (FG Düsseldorf v. 15.6.2022, 4 K 510/21 VE, Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen, BFH v. 25.10.2023, VII B 106/22). Finden Sie aktuelle Hinweise von Matthias Falkenberg in der Kommentierung zu § 51 EnergieStG im eKommentar EnergieStG.

Unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Mit Urteil v. 29.8.2023, VII R 1/23 (VII R 44/19) hat der BFH entschieden, dass das Unionsrecht in einem Fall, in dem die Energiesteuerrichtlinie keine Anwendung findet, einer Verweigerung der Steuerbegünstigung aufgrund einer Verletzung formeller Anforderungen nicht entgegenstehen kann, da der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei einer nicht auf Unionsrecht beruhenden nationalen Energiesteuerbegünstigung nicht zu berücksichtigen ist. Finden Sie aktuelle Hinweise von Matthias Falkenberg in der Kommentierung zu § 45 EnergieStG im eKommentar EnergieStG.

Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Unternehmen, Behörden/Institutionen
Rechtsgebiete: Umsatz- u. Verkehrsteuern
Erscheinungsform: Online
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ISBN: 978-3-08-179500-3

Herausgeber

Dr. Mirko Wolfgang Brill
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
c·k·s·s Rechtsanwälte Steuerberater Fachanwälte für Steuerrecht
Köln

Matthias Falkenberg
Generalzolldirektion, Direktion IX
Bildungs- und Wissenschaftszentrum (BWZ), Dienstort Plessow
Berlin

Wolf-Dietrich Glockner
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
GSG-Partner Gergolla Schnabel Glockner Steuerberater Rechtsanwalt PartGmbB
Düsseldorf

Dr. Thomas Möller (bis 31.12.2020)
Hauptzollamt Osnabrück
Gastdozent der Bundesfinanzakademie
Referent der Bundessteuerberaterkammer
Osnabrück

Stefan Pelz (seit 1.1.2021)
Ass. jur.
Hauptzollamt Osnabrück
Hochschule Osnabrück
Melle

Sven Pohl
Rechtsanwalt
SKW Schwarz Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB
Hamburg

Martin Teufel
Generalzolldirektion, Direktion IX
Bildungs- und Wissenschaftszentrum (BWZ), Dienstort Sigmaringen
Sigmaringen