360° MwStSystRL eKommentar

Das ist einzigartig! Permanente Kommentierung der Entwicklungen in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur. Praxisorientiert aufbereitet gewährleistet der Online-Kommentar zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie den schnellen und digitalen Zugriff auf relevante Kommentierungspassagen.

Der eKommentar zur Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ist Bestandteil folgender Fachportale:

Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 360° im Blick mit dem MwStSystRL eKommentar!

Aktuelle Rechtsentwicklungen permanent aktualisiert und anlassbezogen kommentiert von Autoren aus der Finanzverwaltung. Das Ergebnis ist ein 360° eKommentar, dessen Idee und Konzept geprägt sind von Berufsträgern aus ihrer Mitte. Profitieren Sie jetzt von den Online-Mehrwerten des 360° MwStSystRL eKommentars und erlangen Sie mehr Beratungs- und Gestaltungssicherheit für Ihren beruflichen Erfolg.

Der in Bezug auf Aktualität einzigartige 360° MwStSystRL eKommentar – so behalten Sie das Umsatzsteuerrecht rundum im Blick!

  • Permanente Analyse und Kommentierung aller - auch zukünftig geplanter - Entwicklungen
  • Verständlicher und systematischer Aufbau
  • Parallele und somit zitierfähige Kommentierung unterjährig geänderter Vorschriften über Aktualisierungsarchive zu jeder Vorschrift
  • Kommentierung mit Verlinkung auf Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen im Volltext
  • Wertvolle, ergänzende und praxisorientierte Inhalte zu jeder Vorschrift: Gestaltungsempfehlungen, Handlungsalternativen, Gesetzesmaterialien, Vertragsmuster, Checklisten und weitere Arbeitshilfen
  • So kommen Sie immer schnell zum Ziel: mit Überblicksdarstellungen und einer ABC-Stichwort-Darstellung für den Schnelleinstieg, einer typografischen Hervorhebung von Aktualisierungen / Ergänzungen sowie mit systematischen Schaubildern und Prüfschemata

Topaktuell, u.a. bereits kommentiert:

Artikel 135 MwStSystRL - Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL ist unmittelbar anwendbar. Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, wie er in Art. 4 Abs. 3 EUV verankert ist, und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts gebieten es dem nationalen Gericht, nationale Bestimmungen, die für mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL und dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität unvereinbar befunden wurden, unangewendet zu lassen, ohne dass hierbei das Vorliegen eines Urteils des nationalen Verfassungsgerichtshofs, mit dem die Wirkungen dieser nationalen Bestimmungen aufrechterhalten wurden, von Belang wäre (vgl. EuGH v. 12.9.2024, Casino de Spa u.a., C-741/22, StEd 2024, 554, und v. 12.9.2024, Chaudfontainie Loisiers, C-73/23, StEd 2024, 554).

Artikel 306 MwStSystRL - Die Sonderregelung ist nicht beschränkt auf Reiseleistungen, die von Reiseveranstaltern oder Reisebüros erbracht werden. Art. 306 MwStSystRL (bis 31.12.2006: Art. 26 Abs. 1 6. EG-RL) ist vielmehr auf alle Unternehmer anwendbar, die in eigenem Namen einzelne oder mehrere Reiseleistungen als eine einheitliche Dienstleistung erbringen und dazu Reisevorleistungen in Anspruch nehmen, die von anderen Unternehmern erbracht werden (vgl. EuGH v. 19.12.2018, Alpenchalets Resorts GmbH, C-552/17, StEd 2019, 22); ausreichend ist, wenn für die erbrachte einheitliche Dienstleistung nur eine einzige einheitliche Reisevorleistung in Anspruch genommen wird (vgl. EuGH zuletzt v. 25.6.2024, Dragoram Tour, C-763/23, ECLI:EU:C:2024:591)

Artikel 64 MwStSystRL - Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die Zahlung der Gegenleistung erfolgt ist oder nicht.  Die Entstehung der Mehrwertsteuer und der entsprechende Steueranspruch sind keine Elemente, die zur freien Disposition der Parteien eines Vertrags stehen. Der Unionsgesetzgeber wollte vielmehr den Zeitpunkt, zu dem die Steuerschuld in allen EU-Mitgliedstaaten entsteht, weitgehend harmonisieren, um eine einheitliche Erhebung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten. Daher erlaubt es Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL nicht, die Entstehung der Steuer und den Steueranspruch von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass die Vergütung, die für die innerhalb eines bestimmten Zeitraums erbrachten Dienstleistungen geschuldet wird, tatsächlich vereinnahmt wird. Vielmehr entsteht der Steueranspruch mit Ablauf dieses Zeitraums, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung dieser Vergütung normalerweise geschuldet wird, unveränderlich, auch wenn diese Zahlung aus irgendeinem Grund, auch wegen fehlender Mittel auf dem Konto des Schuldners, nicht vereinnahmt worden ist.

Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer
Rechtsgebiete: Umsatz- u. Verkehrsteuern
Erscheinungsform: Online
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ISBN: 978-3-08-179600-0

Herausgeber

Ferdinand Huschens (Diplom-Finanzwirt),
Michael Langer (Regierungsdirektor im Bundesfinanzministerium)