360° MwStSystRL eKommentar

Das ist einzigartig! Permanente Kommentierung der Entwicklungen in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur. Praxisorientiert aufbereitet gewährleistet der Online-Kommentar zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie den schnellen und digitalen Zugriff auf relevante Kommentierungspassagen.

Der eKommentar zur Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ist Bestandteil folgender Fachportale:

Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 360° im Blick mit dem MwStSystRL eKommentar!

Aktuelle Rechtsentwicklungen permanent aktualisiert und anlassbezogen kommentiert von Autoren aus der Finanzverwaltung. Das Ergebnis ist ein 360° eKommentar, dessen Idee und Konzept geprägt sind von Berufsträgern aus ihrer Mitte. Profitieren Sie jetzt von den Online-Mehrwerten des 360° MwStSystRL eKommentars und erlangen Sie mehr Beratungs- und Gestaltungssicherheit für Ihren beruflichen Erfolg.

Der in Bezug auf Aktualität einzigartige 360° MwStSystRL eKommentar – so behalten Sie das Umsatzsteuerrecht rundum im Blick!

  • Permanente Analyse und Kommentierung aller - auch zukünftig geplanter - Entwicklungen
  • Verständlicher und systematischer Aufbau
  • Parallele und somit zitierfähige Kommentierung unterjährig geänderter Vorschriften über Aktualisierungsarchive zu jeder Vorschrift
  • Kommentierung mit Verlinkung auf Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen im Volltext
  • Wertvolle, ergänzende und praxisorientierte Inhalte zu jeder Vorschrift: Gestaltungsempfehlungen, Handlungsalternativen, Gesetzesmaterialien, Vertragsmuster, Checklisten und weitere Arbeitshilfen
  • So kommen Sie immer schnell zum Ziel: mit Überblicksdarstellungen und einer ABC-Stichwort-Darstellung für den Schnelleinstieg, einer typografischen Hervorhebung von Aktualisierungen / Ergänzungen sowie mit systematischen Schaubildern und Prüfschemata

Topaktuell, u.a. bereits kommentiert:

Artikel 205 MwStSystRL - Art. 205 MwStSystRL ermächtigt zwar einen EU-Mitgliedstaat, eine Person, die im Zeitpunkt der an sie bewirkten Lieferung davon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, dass die für diesen oder einen früheren oder späteren Umsatz geschuldete Steuer unbezahlt bleiben wird, gesamtschuldnerisch auf Zahlung der Mehrwertsteuer in Anspruch zu nehmen und sich insoweit auf Vermutungen zu stützen, sofern diese nicht so formuliert werden, dass es für den Betroffenen praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig wird, sie durch den Gegenbeweis zu widerlegen, und dadurch nicht ein System der unbedingten Haftung eingeführt wird, das über das zum Schutz der Ansprüche des Staates Erforderliche hinausgeht. Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht zu einer missbräuchlichen oder betrügerischen Lieferkette gehören, müssen nämlich auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können dürfen, ohne Gefahr zu laufen, für die Zahlung dieser von einem anderen Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen zu werden (vgl. EuGH zuletzt v. 12.12.2024, Dranken Van Eetvelde, C-331/31, StEd 2025, 5).

Artikel 135 MwStSystRL - Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL ist unmittelbar anwendbar. Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, wie er in Art. 4 Abs. 3 EUV verankert ist, und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts gebieten es dem nationalen Gericht, nationale Bestimmungen, die für mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL und dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität unvereinbar befunden wurden, unangewendet zu lassen, ohne dass hierbei das Vorliegen eines Urteils des nationalen Verfassungsgerichtshofs, mit dem die Wirkungen dieser nationalen Bestimmungen aufrechterhalten wurden, von Belang wäre (vgl. EuGH v. 12.9.2024, Casino de Spa u.a., C-741/22, StEd 2024, 554, und v. 12.9.2024, Chaudfontainie Loisiers, C-73/23, StEd 2024, 554).

Artikel 306 MwStSystRL - Die Sonderregelung ist nicht beschränkt auf Reiseleistungen, die von Reiseveranstaltern oder Reisebüros erbracht werden. Art. 306 MwStSystRL (bis 31.12.2006: Art. 26 Abs. 1 6. EG-RL) ist vielmehr auf alle Unternehmer anwendbar, die in eigenem Namen einzelne oder mehrere Reiseleistungen als eine einheitliche Dienstleistung erbringen und dazu Reisevorleistungen in Anspruch nehmen, die von anderen Unternehmern erbracht werden (vgl. EuGH v. 19.12.2018, Alpenchalets Resorts GmbH, C-552/17, StEd 2019, 22); ausreichend ist, wenn für die erbrachte einheitliche Dienstleistung nur eine einzige einheitliche Reisevorleistung in Anspruch genommen wird (vgl. EuGH zuletzt v. 25.6.2024, Dragoram Tour, C-763/23, ECLI:EU:C:2024:591)

Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer
Rechtsgebiete: Umsatz- u. Verkehrsteuern
Erscheinungsform: Online
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ISBN: 978-3-08-179600-0

Herausgeber

Ferdinand Huschens (Diplom-Finanzwirt),
Michael Langer (Regierungsdirektor im Bundesfinanzministerium)