360° MwStSystRL eKommentar

Das ist einzigartig! Permanente Kommentierung der Entwicklungen in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur. Praxisorientiert aufbereitet gewährleistet der Online-Kommentar zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie den schnellen und digitalen Zugriff auf relevante Kommentierungspassagen.

Der eKommentar zur Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ist Bestandteil folgender Fachportale:

Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 360° im Blick mit dem MwStSystRL eKommentar!

Aktuelle Rechtsentwicklungen permanent aktualisiert und anlassbezogen kommentiert von Autoren aus der Finanzverwaltung. Das Ergebnis ist ein 360° eKommentar, dessen Idee und Konzept geprägt sind von Berufsträgern aus ihrer Mitte. Profitieren Sie jetzt von den Online-Mehrwerten des 360° MwStSystRL eKommentars und erlangen Sie mehr Beratungs- und Gestaltungssicherheit für Ihren beruflichen Erfolg.

Der in Bezug auf Aktualität einzigartige 360° MwStSystRL eKommentar – so behalten Sie das Umsatzsteuerrecht rundum im Blick!

  • Permanente Analyse und Kommentierung aller - auch zukünftig geplanter - Entwicklungen
  • Verständlicher und systematischer Aufbau
  • Parallele und somit zitierfähige Kommentierung unterjährig geänderter Vorschriften über Aktualisierungsarchive zu jeder Vorschrift
  • Kommentierung mit Verlinkung auf Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen im Volltext
  • Wertvolle, ergänzende und praxisorientierte Inhalte zu jeder Vorschrift: Gestaltungsempfehlungen, Handlungsalternativen, Gesetzesmaterialien, Vertragsmuster, Checklisten und weitere Arbeitshilfen
  • So kommen Sie immer schnell zum Ziel: mit Überblicksdarstellungen und einer ABC-Stichwort-Darstellung für den Schnelleinstieg, einer typografischen Hervorhebung von Aktualisierungen / Ergänzungen sowie mit systematischen Schaubildern und Prüfschemata

Topaktuell, u.a. bereits kommentiert:

Artikel 78 MwStSystRL - Wendet der leistende Unternehmer für seinen Umsatz einen zu hohen Steuersatz an, muss ihm grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, gegenüber der Steuerverwaltung die Steuer zu berichtigen, auch dann, wenn er über den Umsatz keine Rechnung ausgestellt hat und der Abnehmer bzw. Dienstleistungsempfänger eine Privatperson ist. Da in Anwendung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer nur der Endverbraucher durch das Mehrwertsteuersystem belastet werden soll, ist davon auszugehen, dass der zwischen diesem und dem leistenden Unternehmer vereinbarte Preis die auf die betreffenden Umsätze entfallende Mehrwertsteuer enthält, unabhängig davon, ob über diese Umsätze eine Rechnung ausgestellt wurde oder nicht. Diese Auslegung ergibt sich aus Art. 78 Buchst. a MwStSystRL, wonach die Mehrwertsteuer selbst nicht in der Bemessungsgrundlage enthalten ist, was zur Folge hat, dass die Mehrwertsteuer auch im Fall eines Irrtums des leistenden Unternehmers bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes von Rechts wegen immer im vereinbarten Preis enthalten ist.

Artikel 98 MwStSystRL - Der Begriff „Wohnung“ bezeichnet im Allgemeinen einen unbeweglichen oder auch einen beweglichen Vermögensgegenstand oder einen Teil davon, der zu Wohnzwecken bestimmt ist und daher einer oder mehreren Personen als Wohnung dient. Außerdem ermöglicht der Zusatz „Privat-“ eine Abgrenzung zu nicht privaten Wohnungen wie Dienstwohnungen oder Hotels. Eine Immobilie muss, um als tatsächlich bewohnt angesehen werden zu können, nicht zwingend während der Durchführung der Arbeiten von den Personen bewohnt werden, die sich dort dauerhaft aufhalten. Zum einen ändert sich eine tatsächliche Bestimmung zu Wohnzwecken nicht dadurch, dass die Immobilie nur einige Zeit im Jahr genutzt wird. Zum anderen ändert der Umstand, dass eine Privatwohnung für gewisse Zeit leer steht, nichts an ihrem Charakter als Privatwohnung.

Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer
Rechtsgebiete: Umsatz- u. Verkehrsteuern
Erscheinungsform: Online
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ISBN: 978-3-08-179600-0

Herausgeber

Ferdinand Huschens (Diplom-Finanzwirt),
Michael Langer (Regierungsdirektor im Bundesfinanzministerium)