360° UStG eKommentar

Das ist einzigartig! Permanente Kommentierung der Entwicklungen in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur. Praxisorientiert aufbereitet gewährleistet der Online-Kommentar zum Umsatzsteuergesetz den schnellen und digitalen Zugriff auf relevante Kommentierungspassagen.

Der eKommentar zum Umsatzsteuergesetz ist Bestandteil folgender Fachportale:

Das Umsatzsteuergesetz 360° im Blick mit dem UStG eKommentar!

Aktuelle Rechtsentwicklungen permanent aktualisiert und anlassbezogen kommentiert von Autoren aus der Steuer- und Bilanzierungspraxis. Dazu eine intelligente Vernetzung mit dem etablierten UStG Kommentar von „Reiß | Krauesel | Langer“. Das Ergebnis ist ein 360° eKommentar, dessen Idee und Konzept geprägt sind von Berufsträgern aus ihrer Mitte. Profitieren Sie jetzt von den Online-Mehrwerten des 360° UStG eKommentars und erlangen Sie mehr Beratungs- und Gestaltungssicherheit für Ihren beruflichen Erfolg.

Der in Bezug auf Aktualität einzigartige 360° UStG eKommentar: Anlassbezogen, kompakt, mit wertvollen Gestaltungsempfehlungen und Handlungsalternativen

  • Permanente Analyse und Kommentierung aller - auch zukünftig geplanter - Entwicklungen
  • Verständlicher und systematischer Aufbau
  • Parallele und somit zitierfähige Kommentierung unterjährig geänderter Vorschriften über Aktualisierungsarchive zu jeder Vorschrift
  • Kommentierung mit Verlinkung auf Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen im Volltext
  • Wertvolle, ergänzende und praxisorientierte Inhalte zu jeder Vorschrift: Gestaltungsempfehlungen, Handlungsalternativen, Gesetzesmaterialien, Vertragsmuster, Checklisten und weitere Arbeitshilfen
  • So kommen Sie immer schnell zum Ziel: mit Überblicksdarstellungen und einer ABC-Stichwort-Darstellung für den Schnelleinstieg, einer typografischen Hervorhebung von Aktualisierungen / Ergänzungen sowie mit systematischen Schaubildern und Prüfschemata

Topaktuell, u.a. bereits kommentiert:

§ 14a UStG Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

Mit Urteilen v. 17.7.2024, XI R 34/22 (XI R 38/19) und v. 17.7.2024, XI R 35/22 (XI R 14/20), hat der BFH im Anschluss an das EuGH-Urteil v. 8.12.2022, C-247/21, Luxury Trust Automobil, HFR 2023, 195, entschieden, dass die nachträgliche Korrektur von Rechnungen im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 14a Abs. 7 UStG keine Rückwirkung entfaltet. Nach § 31 Abs. 5 Satz 1 UStDV kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a UStG enthält oder Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Die Berichtigung einer Rechnung kann nach der bisherigen EuGH- und BFH-Rechtsprechung zwar unter bestimmten Bedingungen Rückwirkung entfalten.

§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen

Ferdinand Huschens zeigt topaktuell die wesentlichen Neuerungen zur Einführung der eRechnung zum 1.1.2025 auf: Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v. 27.3.2024, BGBl. I 2024, Nr. 108 wurde § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8 UStG mit Wirkung v. 1.1.2025 durch folgende Sätze (2 bis 6) ersetzt.

§ 3a UStG Ort der sonstigen Leistung

Die Finanzierungsvermittlung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks ist grundsätzlich eine mit der Grundstücksvermittlung zusammenhängende Leistung sein. Die Finanzierungsvermittlung kann aber auch eine eigenständige sonstige Leistung sein, wenn der Finanzierungsvermittlung mit der Verschaffung von Liquidität gegenüber der Grundstücksvermittlung eine eigenständige Bedeutung zukommt. Die Finanzierungsvermittlung ebenso wie die Steuerberatung bezüglich der Einkünfte und Umsätze aus der Vermietung sowie die mit den jährlichen Steuerfestsetzungen zusammenhängende Überwachung und Vornahme von Steuerzahlungen werden zwar durch den Erwerb und die Vermietung des Grundstücks ausgelöst. Sie weisen aber keinen ausreichend direkten, die Rechtsfolgen des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG auslösenden Zusammenhang mit dem Grundstück auf. Die Finanzierungsvermittlung dient unmittelbar der Geldbeschaffung und steht damit nur mittelbar im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks. Handelt es sich bei der Finanzierungsvermittlung um eine eigenständige Leistung, richtet sich der Leistungsort nicht nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 UStG, sondern nach § 3a Abs. 2 UStG nach dem Sitz oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers der Leistung, wenn dieser ein Unternehmer ist. Ansonsten erfolgt eine Besteuerung am Ort des Sitzes oder der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers, wenn die Leistung von dieser Betriebsstätte erbracht wird (§ 3a Abs. 1 UStG); vgl. hierzu auch BFH v. 16.3.2023, V R 17/21, UR 2023, 559.

§ 4 Nr. 20 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Von der Befreiungsvorschrift erfasst ist auch die Bereitstellung von Live-Streaming-Angeboten von Theatervorführungen an einen Leistungsempfänger, die parallel zu bzw. anstelle der „Vor-Ort“-Veranstaltung und in Echtzeit erfolgen (Abschn. 4.20.1 Abs. 1 Satz 7 UStAE). Für Leistungen, die vor dem 1.7.2024 bewirkt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend von der Steuerpflicht dieser Leistungen ausgegangen sind (BMF v. 29.4.2024, III C 3 – S 7117-j/21/10002 :004). Streaming-Angebote aufgezeichneter Veranstaltungen sind jedoch von der Steuerbefreiung ausgeschlossen (Abschn. 4.20.1 Abs. 1 Satz 8 UStAE).

Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte/Notare
Rechtsgebiete: Umsatz- u. Verkehrsteuern
Erscheinungsform: Online
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ISBN: 978-3-08-178300-0

Herausgeber

Frank Fritsch
Regierungsdirektor
Bundesrechnungshof

Frank Henseler
Oberamtsrat
Bundeszentralamt für Steuern

Ferdinand Huschens
Diplom-Finanzwirt
Bundesministerium der Finanzen

Prof. Dieter Kies
Fachhochschule Ludwigsburg

Franz Kirch
Rechtsanwalt, Steuerberater
PwC Köln

Tanja Koch
Diplom-Finanzwirtin
OFD Rheinland

David Koisiak
Rechtsanwalt, Steuerberater
PwC Köln

Michael Langer
Regierungsdirektor
Bundesministerium der Finanzen

Peter Mann
Diplom-Finanzwirt
OFD Rheinland

Sandra Matthes
Diplom-Finanzwirtin
Fachhochschule für Finanzen Nordkirchen

Wolfgang Püschner
Oberrechnungsrat
Bundesrechnungshof

Peter Sobotta
Steueroberamtsrat
Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Christian Weber
Diplom-Finanzwirt
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein