360° UmwStG eKommentar

Das ist einzigartig! Permanente Kommentierung der Entwicklungen in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur. Praxisorientiert aufbereitet gewährleistet der Online-Kommentar zum Umwandlungsrecht den schnellen und digitalen Zugriff auf relevante Kommentierungspassagen.

Der eKommentar zum Umwandlungsteuergesetz ist Bestandteil folgender Fachportale:

Das Umwandlungssteuergesetz 360° im Blick mit dem UmwStG eKommentar!

Aktuelle Rechtsentwicklungen permanent aktualisiert und anlassbezogen kommentiert von Autoren aus der Steuer- und Bilanzierungspraxis. Dazu eine intelligente Vernetzung mit dem etablierten UmwR Kommentar von Widmann|Mayer. Das Ergebnis ist ein 360° eKommentar, dessen Idee und Konzept geprägt sind von Berufsträgern aus ihrer Mitte. Profitieren Sie jetzt von den Online-Mehrwerten des 360° UmwStG eKommentars und erlangen Sie mehr Beratungs- und Gestaltungssicherheit für Ihren beruflichen Erfolg.

Der in Bezug auf Aktualität einzigartige 360° UmwStG eKommentar – so behalten Sie das Umwandlungssteuerrecht rundum im Blick!

  • Permanente Analyse und Kommentierung aller - auch zukünftig geplanter - Entwicklungen
  • Verständlicher und systematischer Aufbau
  • Parallele und somit zitierfähige Kommentierung unterjährig geänderter Vorschriften über Aktualisierungsarchive zu jeder Vorschrift
  • Kommentierung mit Verlinkung auf Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen im Volltext
  • Wertvolle, ergänzende und praxisorientierte Inhalte zu jeder Vorschrift: Gestaltungsempfehlungen, Handlungsalternativen, Gesetzesmaterialien, Vertragsmuster, Checklisten und weitere Arbeitshilfen
  • So kommen Sie immer schnell zum Ziel: mit Überblicksdarstellungen und einer ABC-Stichwort-Darstellung für den Schnelleinstieg, einer typografischen Hervorhebung von Aktualisierungen / Ergänzungen sowie mit systematischen Schaubildern und Prüfschemata

Topaktuell, u.a. bereits kommentiert:

Entwurf des JStG 2024

Der Regierungsentwurf für das JStG 2024 liegt nun nach zwei Referentenwürfen vor. Im Bereich des UmwStG sind umfangreiche Änderungen geplant. Diese werden entsprechend kommentiert und deren Auswirkungen diskutiert, bspw. bei §§ 18, 20 UmwStG und § 22 UmwStG. Darüber hinaus finden sich Aktualisierungen zu Auffassungen der Finanzverwaltung wie auch Urteilen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung.

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Die neue Kommentierung behandelt ausführlich die Ergänzungen des sachlichen und persönlichen Anwendungsbereichs, mittels welcher das UmwStG die Änderung anderer Rechtsquellen, wie beispielsweise des UmwG, nachvollzieht.

§ 6 Gewinnerhöhung durch Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten

Der Autor ergänzt seine Kommentierung und berücksichtigt hierbei den BMF-Entwurf des Umwandlungssteuererlasses vom 11.10.2023. Auf Umwandlungen mit Auslandsbezug weist der Autor besonders hin.

§ 2 Steuerliche Rückwirkung

Der Autor ergänzt umfangreich seine Kommentierung, aktualisiert insbesondere mit Blick auf den sachlichen Umfang der Rückwirkung und dem Rückwirkungszeitraum (Abs. 1). Im Zusammenhang mit den Auswirkungen einer Umwandlung auf Organschaften, Gewinnabführungsverträgen u. a. befasst sich der Autor mit zahlreichen aktuellen Entscheidungen des BFH.

§ 20 Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

Der Autor aktualisiert seine Kommentierung umfangreich und geht u.a. auf das Urteil des FG Niedersachen vom 17.10.2019 (7 K 11111/17, Az. des BFH: IV R 6/21) in Bezug auf die von dem übertragenden Rechtsträger im Verschmelzungsjahr erzielten Verluste bei einer Verschmelzung ein, wonach bei einer Verschmelzung der von dem übertragenden Rechtsträger im Verschmelzungsjahr erzielten Verluste nicht mit einem von dem übernehmenden Rechtsträger erwirtschafteten Gewinn zum Zeitpunkt des steuerlichen Verschmelzungsstichtags verrechnet werden können. Denn die Verschmelzung habe keine Auswirkung auf das Ergebnis, das der übertragende Rechtsträger im Verschmelzungsjahr bis zum steuerlichen (zurück bezogenen) Übertragungsstichtag habe. Insbesondere werde der Verlust infolge der rückwirkenden Verschmelzung nicht zu einem Verlust des übernehmenden Rechtsträgers, der von letzterem mit einem bis dahin erzielten Gewinn verrechnet werden könnte.

Auch eine Verrechnung eines von dem übertragenden Rechtsträger vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag erzielten Gewerbeverlusts mit einem von dem übernehmenden Rechtsträger in diesem Zeitraum erwirtschafteten positiven Gewerbeertrags hat das FG Niedersachsen (v. 17.10.2019, 7 K 11255/17) nicht für möglich gehalten.

Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer
Rechtsgebiete: Umwandlungssteuer u. Umwandlungsrecht
Erscheinungsform: Online
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ISBN: 978-3-08-179100-5

Herausgeber

Dr. Siegfried Widmann Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof a.D.;
Dr. Peter Bauschatz M.B.L.-HSG, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwalts AG Mannheim

Autoren

Dr. Peter Bauschatz M.B.L.-HSG, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwalts AG, Mannheim;
Michael Bisle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Epple, Dr. Hörmann & Kollegen, Augsburg;
Dr. Julian Böhmer, Rechtsanwalt, Steuerberater, Linklaters LLP, Düsseldorf;
Fabian G. Gaffron, Rechtsanwalt, Steuerberater, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Hamburg;
Dr. Dorothee Hallerbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Epple, Dr. Hörmann & Kollegen, Augsburg;
Andre Happel, Rechtsanwalt, Steuerberater, Diplom-Finanzwirt (FH), Fieldfisher (Germany) LLP, Frankfurt am Main;
Sebastian Illing MBA, Referent, Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Dresden;
Professor Dr. Hendrik Jacobsen, Steuerberater, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Mannheim;
Professor Dr. Dirk Jäschke, Ministerialrat, Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Dresden;
Dr. Dirk Koch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Licencié en Droit, GSK Stockmann + Kollegen, München;
Dr. Christian Levedag, Richter am Bundesfinanzhof, München;
Dr. Tim Mundhenke, Diplom-Kaufmann, Steuerberater, LL.M., Chief Financial Officer (CFO), vivenu GmbH, Düsseldorf;
Alexander Pupeter, Rechtsanwalt Steuerberater, BLOMBERG Pupeter Heil Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB, München;
Dr. Katharina Schlücke, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Hamburg;
Christian Wegener, Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Baker Tilly Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, Düsseldorf