Handbuch Mittelständische Unternehmen
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Nomen est omen!
Das Handbuch Mittelständische Unternehmen deckt als Komplettwerk alle für die Praxis relevanten Themen rund um Kapital- und Personengesellschaften ab. Hier finden Sie eine umfassende und fundierte Darstellung aller Beratungssituationen - von der Gründung bis zur Liquidation.
Ihr Vorteil
Neben steuerlichen Besonderheiten werden auch gesellschaftsrechtliche und betriebswirtschaftliche Themen behandelt. Ergänzt um Hinweise zur Rechnungslegung.
Die inhaltlichen Schwerpunkte
- Gesellschafts,- Steuer,- Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Rechnungslegung, Abschluss- und andere Prüfungen, Existenzgründung, Unternehmensbewertung, Umwandlungs- und Insolvenzrecht
- Betriebswirtschaftliche Besonderheiten
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mit höchstaktuellen Beiträgen und Beratungsempfehlungen zu Entwicklungen im Steuerrecht
Neu in der 166. Aktualisierung (Dezember 2024) u. a.:
Aktuelles zur Gewerbesteuerfalle des § 18 Abs. 3 UmwStG bei der Rückumwandlung einer GmbH
Die (Rück-)Umwandlung einer GmbH in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft kann nach den §§ 3 ff. UmwStG grundsätzlich unter Fortführung der Buchwerte und damit ohne Auflösung stiller Reserven vorgenommen werden. Daneben wird jedoch eine Ausschüttung der bisher thesaurierten Gewinne fingiert, die ggf. zu einer Belastung mit Kapitalertragsteuer i.H.v. 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag führt. Oftmals wird in der Praxis jedoch übersehen, dass sich eine Steuerfalle auf Grund der Vernichtung von Anschaffungskosten der GmbH-Anteile ergeben kann, weil ein Übernahmeverlust in den Fällen des § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG nicht berücksichtigt wird. Dabei ist eine der Umwandlung vorgelagerte Fünfjahresfrist zu beachten, weil Übernahmeverluste, die sich im Rahmen einer Umwandlung innerhalb von fünf Jahren nach dem entgeltlichen Erwerb von GmbH-Anteilen ergeben, einem vollständigen Abzugsverbot unterliegen. Damit werden gleichzeitig die Anschaffungskosten der erworbenen GmbH-Anteile vernichtet.
Eine weitere in der Praxis vielfach übersehene besondere Steuerfalle stellt die Missbrauchsregelung in § 18 Abs. 3 UmwStG dar, die eine weitere, der Umwandlung nachlaufende Fünfjahresfrist (Veräußerungssperre) vorsieht. Das bisher in der Praxis zur Vermeidung des § 18 Abs. 3 UmwStG eingesetzte Modell einer doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaftsstruktur ist nach dem vorliegenden Regierungsentwurf eines JStG 2024 auf Grund der Änderung des § 18 Abs. 3 UmwStG künftig nicht mehr umsetzbar, wenn der steuerliche Übertragungsstichtag nach dem Tag der Veröffentlichung des Referentenentwurfs liegt.
Von der gewerbesteuerlichen Infektion nach § 18 Abs. 3 UmwStG wird innerhalb der Fünfjahresfrist auch das beim übernehmenden Rechtsträger bereits vorhandene Betriebsvermögen erfasst. Mit dem aktuellen BFH-Urteil vom 14.03.2024 (BFH, Urt. v. 14.03.2021 - IV R 20/21 - DStR 2024, 995) hat der BFH jedoch entschieden, dass „neues“ Betriebsvermögen, das erst im Zuge der Umwandlung oder zeitlich danach gebildet wird, von § 18 Abs. 3 UmwStG nicht erfasst wird. Zu befürchten ist jedoch eine Reaktion des Gesetzgebers i.R.d. laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2024 und die Einbeziehung des neu gebildeten Betriebsvermögens in den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 3 UmwStG.
Neu in der 165. Aktualisierung (September 2024) u. a.:
BFH-Urteil vom 17.8.2023 zum Verlustabzugsverbot gem. § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG bei einer Verschmelzung mit steuerlicher Rückwirkung
Die Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ein Personenunternehmen nach den §§ 3 bis 8 UmwStG stellt ebenso wie der Formwechsel in eine Personengesellschaft nach § 9 UmwStG eine Kombination aus einer Anteilsveräußerung und einer fiktiven Vollausschüttung der thesaurierten Gewinne dar. Daraus folgt, dass neben der fiktiven Ausschüttung der offenen Rücklagen nach § 7 UmwStG gem. § 4 Abs. 4 UmwStG ein Übernahmeergebnis ermittelt wird, dessen steuerliche Behandlung in § 4 Abs. 6 und 7 UmwStG geregelt ist. Der BFH hat mit BFH, Urt. v. 08.2023 - III R 37/20 - BStBl II 2024, 16 entschieden, dass ein Übernahmeverlust nach dem Verlustabzugsverbot gem. § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG bei der rückwirkenden Verschmelzung einer GmbH auf ein Personenunternehmen außer Ansatz bleibt, soweit nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an der übertragenden GmbH entgeltlich erworben wurden. Eine teleologische Reduktion des § 4 Abs. 6 Satz 6 Alt. 2 sowie des § 7 UmwStG hat der BFH abgelehnt und auch deren Verfassungsmäßigkeit erneut bejaht. Die Problematik der Versteuerung der offenen Rücklagen nach § 7 UmwStG bei gleichzeitigem Abzugsverbot des Übernahmeverlusts resultierte u.a. aus einer Pensionsrückstellung, die in der Steuerbilanz nach § 6a EStG mit einem erheblich unter dem handelsbilanziellen Wert bilanziert wurde. Die Diskussion möglicher Strategien zur Vermeidung eines Übernahmeverlusts sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei vorhandenen Pensionsrückstellungen ist für die Praxis bedeutsam.
Branche: | Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Unternehmen |
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Rechtsgebiete: | Handels- u. Gesellschaftsrecht |
Erscheinungsform: |
ISBN: 978-3-08-255400-5
Herausgeber und Autoren
Herausgeber ist Professor Dr. Hans Ott, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer. Zusammen mit einem praxiserfahrenen Autorenteam werden qualifizierte und beratungsrelevante Beiträge gewährleistet.