Anm. zu ArbG Lübeck: Ein Kirchenmusiker vergisst eine Trauerfeier – keine Berechtigung für fristlose Kündigung durch die Gemeinde

Das ArbG Lübeck hat jüngst mit Urteil v. 15.6.2023 (1 Ca 323 öD/23) entschieden: Ein Kirchenmusiker, der einen Termin für eine Trauerfeier vergisst, bei der er hätte spielen sollen, kann auf Grund dieser Pflichtverletzung nicht fristlos durch die Gemeinde gekündigt werden (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

In dem vom ArbG Lübeck zu entscheidenden Fall ging es um einen bei der Gemeinde angestellten Kirchenmusiker, der den Termin einer Trauerfeier, bei deren musikalischer Begleitung er eingeplant gewesen war, vergessen hatte. Dies auf Grund eines durch ihn selbst initiierten Kindermusicals, dessen Planung und Umsetzung den angestellten Musiker im Rahmen seiner Arbeit bei der Gemeinde so sehr beanspruchte, dass er es eigenen Angaben nach zeitweise nicht einmal schaffte, seinen Anrufbeantworter abzuhören. So hörte der Musiker auch die vom Pfarrer getroffene Musikauswahl für die Trauerfeier auf seinem Anrufbeantworter nicht ab, kam der Rückrufbitte des Pfarrers nicht nach und erschien letztlich nicht zum vorher gemeinsam vereinbarten Termin. Die Gemeinde kündigte den angestellten Musiker daraufhin fristlos, nachdem sie die Mitarbeitervertretung angehört und die Situation intern erörtert hatte. Daraufhin reichte der Musiker Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Lübeck ein.

Der Kläger war bereits zuvor durch andersartige Pflichtverletzungen aufgefallen. Im Jahr 2022 hatte der Kläger auf Grund dieser vorangegangenen Vertragsverletzungen bereits drei Abmahnungen erhalten.

Entscheidungsgründe:

Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Davon, dass der Kläger den Termin der Trauerfeier vorsätzlich verpasst habe, sei nicht auszugehen. Zwar lägen in dem fahrlässigen Vergessen des Termins und in der mangelnden Erreichbarkeit des Klägers gravierende Pflichtverletzungen, diese könnten eine außerordentliche Kündigung ohne Ausspruch einer vorherigen einschlägigen Abmahnung jedoch nicht rechtfertigen. Da sich die bereits gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Abmahnungen auf gänzlich anders gelagerte Pflichtverletzungen und Sachverhalte bezögen, könnten diese zur Begründung der Kündigung auf Grund des vergessenen Termins nicht herangezogen werden. Letztlich fehle es demnach an der hier erforderlichen Abmahnung. Die Kündigung sei deshalb unwirksam. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist noch nicht rkr.

Hinweis für die Praxis:

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck verdeutlicht einmal mehr die Bedeutung arbeitsrechtlicher Abmahnungen vor leistungs- bzw. verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigungen. Ohne Abmahnung wegen eines vorangegangenen gleichartigen Pflichtverstoßes ist eine arbeitgeberseitige Kündigung aus leistungs- bzw. verhaltensbedingten Gründen grundsätzlich sozialwidrig und damit rechtsunwirksam. Hat der Gekündigte zwar bereits Abmahnungen erhalten, die sich jedoch auf andersartige Sachverhalte und Pflichtverstöße beziehen, können diese Abmahnungen zur Begründung einer Kündigung wegen eines andersartigen Pflichtverstoßes nicht herangezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich aus einer Vielzahl von Abmahnungen generell das Bild eines unzuverlässigen Mitarbeiters ergibt. Arbeitgeber sollten deshalb stets daran denken, Mitarbeiter abzumahnen, die sich neu gelagerte Pflichtverletzungen zu Schulden kommen lassen. Dies jedenfalls dann, wenn die Möglichkeit einer Arbeitgeberkündigung offengehalten werden soll.

Autoren: Rechtsanwältin Elsa Rein und Rechtsanwalt Dr. Christoph Fingerle und, Friedrich Graf von Westphalen, Freiburg

Quelle: Pressemitteilung LAG Schleswig-Holstein und Arbeitsgerichte zum Urteil des ArbG Lübeck v. 15.6.2023 (1 Ca 323 öD/23)