Anm. zu LAG Düsseldorf: Keine Inflationsausgleichsprämie während der Passivphase der Altersteilzeit

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 5.3.2024 (14 Sa 1148/23) entschieden, dass Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit über tarifliche Regelungen wirksam von der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen werden können (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB). 

Sachverhalt:

Der Kläger ist bei einem Unternehmen der Energiewirtschaft beschäftigt. Seit dem 1.5.2022 befindet er sich in der passiven Phase eines Altersteilzeitvertrages. Der für das Unternehmen zuständige Arbeitgeberverband energie- und wasserwirtschaftlicher Unternehmungen e.V. einigt sich mit der Gewerkschaft ver.di in der Tarifrunde 2023 auf eine zweistufige Gehaltserhöhung um 10,5% für die Beschäftigten der Beklagten. Auch der Kläger profitiert hiervon. Zusätzlich kommt ein Tarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung gem. § 3 Nr. 11c Einkommenssteuergesetz (TV IAP), d.h. über die Zahlung einer sog. Inflationsausgleichsprämie, zustande. Von der darin geregelten Einmalzahlung sind Beschäftigte ausgenommen, die am 31.5.2023 in einem gekündigten oder ruhenden Arbeitsverhältnis stehen bzw. die sich zu diesem Stichtag in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden. Nicht ausgenommen sind Beschäftigte in Elternzeit. Der Kläger verlangt die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie. Er stellt sich auf den Standpunkt, die tarifliche Ausnahmeregelung sei unwirksam und zudem diskriminierend.

Entscheidungsgründe:

Die Klage blieb vor der 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wie in der Vorinstanz ohne Erfolg. Der tarifliche Ausschluss von Beschäftigten, die sich am Stichtag 31.5.2023 in der Passivphase der Altersteilzeit befanden, sei wirksam, so das Gericht. Die Regelung verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Beschäftigte in der aktiven und in der passiven Phase der Altersteilzeit im Blockmodell seien nicht in einer vergleichbaren Lage. Dies folge aus der Struktur des Blockmodells. In der Passivphase werde nur noch das in der Aktivphase in Vollzeit erarbeitete und als Wertguthaben angesparte Entgelt ausgezahlt. Ohne besondere Regelung seien Beschäftigte in der Passivphase bei Tariflohnerhöhungen nicht zu berücksichtigen. Von einer solchen Teilhabe sei durch die Tarifvertragsparteien in zulässiger Weise für die Inflationsausgleichsprämie - anders als für die allgemeine Tarifsteigerung von 10,5 % - für die Passivphase der Altersteilzeit kein Gebrauch gemacht worden. Die Inflationsausgleichsprämie sei in der Ausgestaltung des TV IAP ein arbeitsleistungsbezogener Vergütungsbestandteil. Auf ihn bestehe nicht deshalb ein Anspruch, weil die Inflation auch Beschäftigte in der Passivphase trifft. Auf einen Vergleich der persönlichen Betroffenheit von der Inflation in der aktiven und passiven Phase der Altersteilzeit komme es nicht an. Soweit Beschäftigte in Elternteilzeit die Inflationsausgleichsprämie erhalten, sei diese Differenzierung gerechtfertigt, weil es darum gehe, sie durch Belohnung der Betriebstreue auch künftig an den Betrieb zu binden. Dieser Aspekt treffe in der Passivphase der Altersteilzeit nicht mehr zu. In der tariflichen Differenzierung liege daher keine unzulässige Altersdiskriminierung. Eine Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu außertariflichen Beschäftigten sei nicht gegeben.

Hinweis für die Praxis:

Noch bis Ende des Jahres können Arbeitgeber steuerfrei eine Inflationsausgleichsprämie auszahlen. Der Zahlungszweck sowie der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz spielen bei der Bemessung und Verteilung der Prämie eine entscheidende Rolle. Die Entscheidung zeigt einen Spielraum mit Blick auf die Behandlung von Beschäftigten in der Passivphase der Altersteilzeit auf. Ob dieser auch höchstrichterlich Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Das LAG Düsseldorf hat die Revision zugelassen.

Autorin: Rechtsanwältin Dr. Sabine Schröter, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB Partner, Frankfurt am Main

Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf Nr. 4/2024 v. 5.3.2024