Anm. zu LAG Hessen: Basketballteam Skyliners Frankfurt muss Basketballprofi mit befristetem Fördervertrag nicht vorzeitig freigeben

Teilzeit- und Befristungsgesetz

Das LAG Hessen hat in seinem Urteil vom 18.10.2023 (6 SaGa 882/23) entschieden, dass das Basketballteam Skyliners Frankfurt den bis zum 30.6.2024 unter Vertrag stehenden Basketballprofi Nolan Adekunle nicht vorzeitig freigeben muss (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Der bei den Frankfurter Skyliners bis zum 30. Juni 2024 unter Vertrag stehende Basketballprofi Nolan Adekunle blieb in dem von ihm eingeleiteten Eilverfahren auch vor dem Hessischen LAG ohne Erfolg. In diesem Verfahren hat er die Vertragsbeendigung zum 30. Juni 2023 und die Freigabe seiner Spielerlizenz durch die Skyliners geltend gemacht. Hintergrund ist der Abstieg der Skyliners in die 2. Basketball-Bundesliga und ein dem Spieler vorliegendes Angebot des Erstligisten Niners Chemnitz.

Dem Engagement des Spielers bei den Skyliners liegt ein sog. Fördervertrag zu Grunde, der von ihm und den zu dieser Zeit noch in der 1. Basketball-Bundesliga spielenden Skyliners im August 2022 unterschrieben worden ist. Darin haben sich der Spieler und der Klub auf eine Vertragslaufzeit bis zum 30. Juni 2024 sowie darauf verständigt, dass der Vertrag auch für die 2. Basketball-Bundesliga gilt. Die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung sieht der Vertrag nicht vor. Die von ihm gleichwohl mit Schreiben vom 31. Mai 2023 zum 30. Juni 2023 ausgesprochene Kündigung hat der Spieler u.a. darauf gestützt, dass keine wirksame Befristung vorliege und der Vertrag zudem unter der Bedingung abgeschlossen worden sei, dass die Mannschaft in der 1. Basketball-Bundesliga spiele. Außerdem hat er geltend gemacht, seine Vergütung bei den Skyliners liege weit unter dem gesetzlichen Mindestlohn, so dass er auch einen Grund für eine außerordentliche Kündigung gehabt habe.

Der Basketballprofi hatte mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowohl erstinstanzlich beim Arbeitsgericht Frankfurt als auch in der zweiten Instanz beim LAG Hessen keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Das Arbeitsgericht hatte seine erstinstanzliche Entscheidung damit begründet, dass der zwischen dem Spieler und den Skyliners abgeschlossene Fördervertrag wirksam befristet worden und eine ordentliche Kündigung mangels entsprechender Vereinbarung daher ausgeschlossen sei (§ 15 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Außerdem hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der Spieler ausdrücklich nur eine fristgerechte und ordentliche Kündigung erklärt habe und ein Wille für eine außerordentliche Kündigung nicht ersichtlich sei. Im Übrigen sei der gerügte Mindestlohnverstoß nicht ohne weitere Anhaltspunkte als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe des Urteils des LAG Hessen liegen noch nicht vor. 

Hinweis für die Praxis:

Im einstweiligen Verfügungsverfahren besteht gegen die Entscheidung des LAG kein weiteres Rechtsmittel. Ein Hauptsacheverfahren wird dem Spieler in dieser Angelegenheit aller Wahrscheinlichkeit nach selbst dann nicht weiterhelfen, wenn er obsiegen sollte. Denn bis eine entsprechende Entscheidung vorliegt, dürfte sich die Angelegenheit durch Zeitablauf, nämlich Eintritt der Befristung zum 30.6.2024, oder jedenfalls deshalb erledigt haben, weil die Niners Chemnitz wohl kaum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ihr Angebot an den Spieler aufrecht erhalten werden.

Autor: Rechtsanwalt Max Maiorano-Fahr, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

Quelle: Pressemitteilung Nr. 04/2023 des LAG Hessen vom 19.3.2023