BFH: Keine Beschwerde gegen einen PKH-Ablehnungsbeschluss, gegen einen Verweisungsbeschluss und gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung
Finanzgerichtsordnung
BFH, Beschluss vom 04.07.2024, XI B 29/24
Verfahrensgang: FG Sachsen-Anhalt, 3 K 1053/14 vom 09.08.2023
Leitsatz:
NV: Beschlüsse des Finanzgerichts im Verfahren wegen Prozesskostenhilfe, Verweisungsbeschlüsse des Finanzgerichts und Beschlüsse, mit denen eine Protokollberichtigung vom Finanzgericht abgelehnt wird, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Gründe:
1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und mithin unzulässig, soweit die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) wendet. Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können --wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Finanzgerichts (FG) ergibt-- Beschlüsse im Verfahren wegen PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
2. Soweit die Klägerin Beschwerde gegen den Beschluss des FG erhoben hat, mit dem das FG das Verfahren wegen Amtshaftung abgetrennt und an das Landgericht abgegeben hat, ist die Beschwerde ebenfalls nicht statthaft. Nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des FG (oberes Landesgericht nach § 2 FGO) an den Bundesfinanzhof --BFH-- (oberster Gerichtshof des Bundes nach Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes) nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17.07.2013 - V B 128/12, BFH/NV 2013, 1611). Das FG hat in dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde jedoch nicht zugelassen.
3. Für die von der Klägerin an den BFH übersandte "Klage" wegen Protokollberichtigung ist der BFH nicht zuständig. Als unvertretbare Verfahrenshandlung kann eine Protokollberichtigung nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat, und gegebenenfalls den hinzugezogenen Protokollführer vorgenommen werden. Eine Beschwerde (§ 128 Abs. 1 FGO) gegen die Berichtigung oder die Ablehnung der Berichtigung ist danach nicht statthaft.