BMF: Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetzes
Steueroasen-Abwehrgesetz
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 4. Juni 2024 (IV B 3 - S 1300/24/10005 :002) zur Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetzes Stellung genommen..Für die Anwendung gilt, dass für Geschäftsjahre, die vor dem
31. Dezember 2022 begonnen haben, es nicht beanstandet wird, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.
Quelle: BMF online vom 4. Juni 2024
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Das BMF-Schreiben ist auf einer aktuellen Webseite des BMF abrufbar. Klicken Sie bitte hier: