BMF: Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG

Einkommensteuer / Grundgesetz

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 25. November 2024 (IV D 1 - S 0338/19/10006 :001) bekannt gegeben, die Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2023 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG vorläufig festzusetzen.

Quelle: BMF online vom 25. November 2024

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